Accessibility banner

Barrierefreiheit in der Digitalisierung

Im Juni 2025 kommt der nächste Stichtag für die Erfüllung von Barrierefreiheitsanforderungen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen grundsätzlich nur noch barrierefreie Dienstleistungsangebote erfolgen. Bereiten Sie sich schon jetzt vor und verpassen Sie keine Fristen!

Barrierefreiheit wird oft in Bezug auf Gebäudearchitektur und Nutzbarkeit des öffentlichen Nahverkehrs durch Menschen mit Behinderung verstanden. Doch in Zeiten zunehmender Digitalisierung ist Barrierefreiheit im digitalen Bereich von großer Bedeutung: Barrierefrei ausgestaltete Webauftritte, Portale und Abläufe erleichtern es allen Menschen, ihre Aufgaben zu meistern – unabhängig von einer etwaigen Behinderung. Eine Behinderung kann die Wahrnehmung wie Sehen oder Hören ebenso beeinträchtigen wie Bewegungsabläufe. Für diese Gruppen bietet Digitalisierung eine Chance auf Gleichberechtigung. Die Europäische Union liefert dazu einen Rechtsanspruch.

Die Zugänglichkeit von PDF-Dokumenten gewährleistet, dass alle Benutzer auf die darin enthaltenen Informationen zugreifen und sie verstehen können

Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Wahrnehmbarkeit und Robustheit der Erzeugnisse bilden die wesentlichen Koordinaten für Barrierefreiheit. Diese Anforderung gilt für Menschen unterschiedlichster Behinderungen, z.B. Blindheit/Sehbehinderung, Taubheit/Schwerhörigkeit aber auch motorischer Behinderungen. Deshalb müssen oft mehrere Maßnahmen ergriffen werden, um die Barrierefreiheitsanforderungen voll zu erfüllen.

Barrierefreiheit ist auch für die Privatwirtschaft sinnvoll und erforderlich. Können Sie als Unternehmen im Onlinehandel auf schätzungsweise 10 % der potenziellen Kunden verzichten? Heben Sie das Potenzial bereits jetzt, bevor ab Juni 2025 der gesamte Onlinehandel verpflichtet ist.

Nicht nur im öffentlichen Sektor besteht gegenüber Mitarbeitern und Kunden die Verpflichtung zu barrierefreien Angeboten. Eigene Anwendungen, Dokumente und Intranet-Seiten müssen bereits heute in sämtlichen Unternehmen in Deutschland barrierefrei gestaltet sein (§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX). Somit ist Barrierefreiheit ein Thema für alle.

EU-Richtlinien verpflichten sämtliche Gesetzgeber der EU-Staaten zum Erlass eigener Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Barrierefreiheit. Dies umfasst digitale Dokumente ebenso wie Software-Anwendungen, Websites und Apps.

Für öffentliche Einrichtungen in Deutschland gilt bereits heute*:

  • Websites und PDF-Dokumente müssen barrierefrei sein. Eine Ausnahme besteht nur für Veröffentlichungen vor September 2018. Dasselbe gilt für Intranet-Seiten, der Bestand muss nach einer Überarbeitung barrierefrei sein.
  • Mobile Apps müssen barrierefrei sein.

Ab dem 28.06.2025 gilt:

  • Grundsätzlich dürfen Onlinedienste nur noch barrierefrei angeboten werden.
  • Neue Selbstbedienungsterminals müssen den Barrierefreiheitsanforderungen genügen.
Europaweit steigen somit die Anforderungen zur Gestaltung barrierefreier IT-Produkte. Vor allem im Innenverhältnis der öffentlichen Verwaltung besteht die Verpflichtung zur Einhaltung der Barrierefreiheit für Intranet und Fachverfahren – und zwar bei Bund, Länder und Kommunen. Die Zugänglichkeit von PDF-Dokumenten stellt sicher, dass alle Benutzer auf die darin enthaltenen Informationen zugreifen und sie verstehen können.

Machen Sie jetzt Ihr Unternehmen fit in Sachen Barrierefreiheit!

Ein barrierefreies und PDF/UA-Standard konformes Dokument zu erzeugen ist oft aufwendig. Nicht selten müssen versierte Experten viele händische Eingriffe vornehmen, um die Anforderungen des PDF/UA-Standards und der WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines) zu erfüllen. Öffentliche Verwaltungen, Finanzinstitute und Großunternehmen wissen: Vor allem bei Massendokumenterzeugung oder im Bereich der Konvertierung von Bestandsdokumenten ist das kein gangbarer Weg!

Hier steht Ihnen CIB mit Automatisierung und künstlicher Intelligenz zur Seite: Unsere Experten analysieren Ihren Bedarf und helfen Ihnen, Ihre individuelle Digitalisierungslösung für Barrierefreiheit zu finden.

Anwendungsfälle am Beispiel:

  • Dokumentvorlagen aus Microsoft Office oder LibreOffice vollautomatisiert barrierefrei erzeugen. 
  • In einem interaktiven Dialog ganz ohne Expertenwissen beliebige Office-Bestandsdokumente aus Microsoft Word heraus im barrierefreien PDF/UA-Format und WCAG-konform ohne Expertenwissen zu konvertieren.
  • Mit Hilfe von künstlicher Intelligenz Dokumente vollautomatisch und PDF/UA-kompatibel aufbereiten. 

Lassen Sie sich für Ihren individuellen Bedarf von unseren Experten in Digitalisierung und Barrierefreiheit beraten. Mit CIB machen Sie Ihr Unternehmen fit für Barrierefreiheit!

Besuchen Sie unsere Website für weitere Informationen rund um die barrierefreie Digitalisierung.

* Grundlage ist die Richtlinie der europäischen Union 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Diese wird ergänzt durch die Richtlinie 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen von Produkten und Dienstleistungen, in Deutschland umgesetzt durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Die Richtlinien verpflichten sämtliche Gesetzgeber der EU-Staaten zum Erlass eigener Rechtsvorschriften, um das Ziel der verbesserten Barrierefreiheit zu erreichen.

Eine Ausnahme besteht für PDF-Dokumente, die vor September 2018 veröffentlicht wurden und nicht mehr in aktiven Verwaltungsverfahren verwendet werden; für diese besteht keine Verpflichtung zur barrierefreien Darstellung.

zur Quelle

Hans Maier

Unser blinder Experte in Sachen Barrierefreiheit